27.08.2024

Das hat die 10. Kammer mit den Beteiligten zwischenzeitlich zugestelltem Beschluss vom 23. August 2024 entschieden.

Der Antragsteller, der sich mit seinem Eilantrag gegen das in der Straße "Talbothof" im Zuge der Einrichtung der angrenzenden Baustraße zum Trinkwasserreservoir angeordnete Haltverbot richtet, ist nicht antragsbefugt. Er gehört schon nicht - wie erforderlich - zum Adressatenkreis des Haltverbots, da er seinen eigenen Angaben zufolge nur als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt. Da er selbst also nicht Fahrzeugführer ist, betrifft ihn das Haltverbot nicht. Auf eine etwaige mittelbare Betroffenheit - etwa als Beifahrer - kommt es hingegen nicht an. Aus seiner Eigenschaft als Anlieger kann der Antragsteller ebenfalls keine Betroffenheit herleiten, da der sog. Anliegergebrauch nur die hier nach wie vor gewährleistete Zugänglichkeit des Grundstücks schützt, nicht aber die Möglichkeit der Benutzung der Straße zum Halten oder Parken.

Soweit der Antragsteller überdies die Verpflichtung der Stadt Aachen begehrt, vorläufig den Schwerlastverkehr in der Straße "Talbothof" zu unterbinden, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Wird von der Verwaltung - wie hier - ein Tätigwerden oder Unterlassen verlangt, muss der Antragsteller vor Einschaltung des Gerichts einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen. Dies dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. An einem solchen vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt es. Die vorherige Befassung durch die Behörde ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund erkennbarer Aussichtslosigkeit oder wegen besonderer Eilbedürftigkeit entbehrlich. Der Antragsteller selbst hat nach Erhebung seiner Klage mehr als drei Wochen mit der Stellung des Eilantrags zugewartet.  

Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen 10 L 584/24

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