Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit den Beteiligten gestern zugestelltem Urteil vom 18. Januar 2022 entschieden, dass die Genehmigung für fünf bereits errichtete und betriebene Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau Rechte der Nachbargemeinde Nideggen nicht verletzt. Die Stadt Nideggen hatte den Genehmigungsbescheid des Kreises Düren vor allem mit der Begründung angegriffen, die nahe der Gemeindegrenze errichteten Anlagen seien mit dem Denkmalschutz nicht vereinbar, insbesondere komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Burg Nideggen, des Dürener Tors und des Erscheinungsbildes der gesamten historisch gewachsenen mittelalterlichen Stadt. Außerdem stünden dem Vorhaben Belange des Arten- und Landschaftsschutzes entgegen und werde sie in ihrer Planungshoheit verletzt. Sie werde letztlich aufgrund der Lärmimmissionen und des Schattenwurfs der Anlagen daran gehindert, in ihrem Flächennutzungsplan vorgesehene Wohngebiete als reine Wohngebiete zu realisieren.

Das Gericht hat zur Begründung u. a. ausgeführt, eine Nachbargemeinde könne eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nur anfechten, wenn sie selbst in eigenen Rechten betroffen sei. Auf eine Verletzung des Arten- und Landschaftsschutzes oder auf die Verletzung der Rechte ihrer Bürger könne sich die Stadt Nideggen daher bereits nicht berufen, weil sie sich nicht zum Sachwalter privater Interessen ihrer Bürger und auch nicht zur Kontrolleurin der Wahrung öffentlicher Belange aufschwingen dürfe. Eine Verletzung eigener Rechte der Stadt könne nicht festgestellt werden. Insbesondere sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Burg Nideggen oder anderer geschützter Bereiche in Nideggen nicht festzustellen. Auch werde die Stadt nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Insbesondere werde keine hinreichend bestimmte und verfestigte Planung nachhaltig gestört. Insoweit sei ausreichend, dass es der Stadt voraussichtlich jedenfalls möglich bleibe, ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Das angegriffene Vorhaben führe im Ergebnis nicht zu Auswirkungen, die für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Nideggen unzumutbar wären.

Gegen das Urteil kann die Stadt Nideggen nunmehr innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen 6 K 2421/18

Hinweis:

Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (6 L 1399/19) bereits einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Februar 2021 zurückgewiesen (8 B 905/20).