Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden, dass eine für den 5. September 2021 von 11 bis 14 Uhr angekündigte Fahrrad-Demonstration nicht auf einem Teilstück der BAB 46 stattfinden darf. Der Antragsteller beabsichtigt, am kommenden Sonntag mit etwa 300 Personen auf Fahrrädern von Erkelenz aus über den Aussichtspunkt Tagebau Garzweiler-Nord nach Erkelenz-Lützerath zu fahren, um für eine klimafreundliche Energie- und Verkehrswende zu demonstrieren. Die Versammlung soll dabei auch über einen Teilbereich der BAB 46 - beginnend an der Auffahrt Erkelenz-Ost in Richtung Düsseldorf bis zum Autobahndreieck Wanlo und dann abgehend Richtung Süden über die ehemalige Auffahrt zur BAB 61 - geführt werden. Die Polizei untersagte die Streckenführung über diesen rund 11 km langen Autobahnabschnitt mit Blick auf die erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen für Autofahrer und wegen der hohen Unfallgefahr und gab dem Antragsteller auf, eine alternative Strecke ohne Nutzung der Autobahn zu befahren. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Gericht ab.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der plausiblen Prognose der Polizei könne bei einer Sperrung der Autobahn über mehrere Stunden das Risiko eines sog. Stauende-Unfalls durch Absperrmaßnahmen zwar reduziert, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden. Einer solchen Gefahr komme vorliegend eine besondere Bedeutung zu, da Verkehrsunfälle - zumal auf Autobahnen - regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern verbunden seien. Zudem seien Gefahrensituationen und Staulagen auf den Umleitungsstrecken in den Ortschaften Holzweiler und Keyenberg zu erwarten. Der Antragsteller sei demgegenüber nicht zwingend auf die Nutzung der Autobahn als Versammlungsort angewiesen, um sein kommunikatives Anliegen zu transportieren. Dabei werde nicht verkannt, dass durch eine Verlagerung des Aufzugs auf Straßen mit einer geringeren Verkehrsbedeutung der Charakter der Versammlung verändert werde. Seinem Anliegen könne der Antragsteller aber - wenn auch nicht mit vergleichbarer Symbolik und Öffentlichkeitswirkung - auf den anderen ihm zugewiesenen Verkehrsflächen ebenfalls Ausdruck verleihen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 503/21