Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen einem weiteren Eilantrag stattgegeben, mit dem sich eine Aachener Bürgerin gegen die Anordnung der generellen Maskenpflicht sowohl in den innerstädtischen Parks und Grünanlagen als auch im historischen Altstadtkern und in den Fußgängerzonen gewehrt hat. Bereits mit Beschluss vom 23. April 2021 hatte die Kammer einem Antrag stattgegeben, welcher sich allein auf die Anordnung für den Bereich der innerstädtischen Parks und Grünanlagen bezog (Az. 10 L 259/21, vgl. die Pressemitteilung vom 23. April 2021). Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass auch hinsichtlich des Altstadtbereichs und der Fußgängerzonen die Allgemeinverfügung nur unzureichend begründet sei. Insbesondere fehle es auch insoweit an konkreten Feststellungen dazu, dass der Mindestabstand in diesen Bereichen nicht sichergestellt werden könne.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 263/21