Mit - den Beteiligten heute zugestelltem - Beschluss vom 11. März 2021 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen einem Eilantrag stattgegeben, mit dem der Antragsteller die Anordnungen einer generellen Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt und eines Verweilverbots in den innerstädtischen Parks und Grünanlagen angegriffen hat. Bereits mit Allgemeinverfügung vom 27. Januar 2021 hatte die Stadt Düren für den Bereich der Dürener Innenstadt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) täglich von 6 Uhr bis 20 Uhr angeordnet. Gegen diese Anordnung hatte sich der Antragsteller mit Erfolg in einem gerichtlichen Eilverfahren gewandt (6 L 82/21). Die Stadt Düren hob die Allgemeinverfügung daraufhin am 10. Februar 2021 auf. Mit Allgemeinverfügung vom 5. März 2021, nunmehr erlassen durch den Kreis Düren, wurde für den Innenstadtbereich der Stadt Düren sowie die Stadtteile Birkesdorf und Rölsdorf für den Zeitraum 6. März 2021 bis 21. März 2021 (erneut) das Tragen einer medizinischen Maske für die Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr sowie zusätzlich u. a. ein Verweilverbot in öffentlichen Parks und Grünflächen angeordnet. Zur Begründung hat der Kreis auf das aktuelle Infektionsgeschehen und die hohen Inzidenzwerte in der Stadt Düren verwiesen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte Erfolg.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Der Kreis sei für eine Regelung von Schutzmaßnahmen, die sich auf die Stadt Düren beschränken, schon nicht zuständig gewesen. Nach der Corona-Schutzverordnung könnten Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) über einem Wert von 50 liegt, zwar über die Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen. Aus den landesgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen folge aber, dass sich die Zuständigkeit der Kreise auf Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden beschränke. Hier erstrecke sich die Allgemeinverfügung allein auf Teilbereiche der Stadt Düren und damit auf den Zuständigkeitsbereich lediglich einer Ordnungsbehörde. Es verbleibe daher bei einer Zuständigkeit der Stadt Düren und nicht des Kreises.

Die angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung (Maskenpflicht und Verweilverbot) seien zudem voraussichtlich rechtswidrig. Nach der Corona-Schutzverordnung ist Voraussetzung für eine Allgemeinverfügung, mit der eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel angeordnet wird, dass gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Dies sei in Bezug auf die Dürener Innenstadt nach Auffassung der Kammer (nach wie vor) nicht dargelegt. Hierzu fehle es an konkreten Feststellungen. Auch das Verweilverbot erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Es sei vor dem Hintergrund des ohnehin bestehenden Abstandsgebots nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verweilverbot in Parks und Grünanlagen überhaupt geeignet sei, zu einer Reduzierung des Infektionsrisikos beizutragen. Jedenfalls sei das Verweilverbot angesichts fortbestehender ordnungsbehördlicher Möglichkeiten zur effektiven Durchsetzung des Abstandsgebots nicht erforderlich gewesen und erweise sich daher als unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss kann der Kreis Düren Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 147/21