Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen dem Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils etwa 230 m in Blankenheim (Eifel-Windpark Blankenheim, Teilpark Rohr-Reetz) stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer u. a. ausgeführt: Der Genehmigungsbescheid erweise sich zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich als rechtswidrig. Mit Blick auf den streng geschützten Rotmilan drohe durch den genehmigten Anlagenbetrieb nämlich ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot. Der Kreis Euskirchen habe für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Anlagenbetrieb festgestellt. Das im Genehmigungsbescheid zurzeit vorgesehene Schutzkonzept reiche mit Blick auf die dort vorgesehenen Abschaltzeiten bei Mahd- und Ernteereignissen im Windpark voraussichtlich nicht aus, um dieses Tötungsrisiko wieder auszuschließen. Im Übrigen seien Verstöße gegen den Artenschutz jedoch nicht feststellbar. Auch anderweitige Rechtsverstöße seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Blankenheim vorgesehene Beschränkung von Windenergieanlagen auf eine Gesamthöhe von 75 m voraussichtlich funktionslos geworden und daher nicht mehr zu beachten. Solche Windenergieanlagen könnten heute grundsätzlich nicht mehr wirtschaftlich neu errichtet und betrieben werden. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet stehe der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen aufgrund der im Vorhabengebiet bereits in Betrieb befindlichen drei weiteren Windenergieanlagen, der Nähe zur L 115 sowie des geplanten Weiterbaus der BAB 1 voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen.

Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 417/20