Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer dem Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen die Genehmigung des Kreises Euskirchen zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windenergieanlagen in Dahlem (Windpark Dahlem IV) stattgegeben.

Zur Begründung hat die Kammer u. a. ausgeführt:

Der Genehmigungsbescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Mit Blick auf den streng geschützten Rotmilan drohe durch den genehmigten Anlagenbetrieb nämlich ein Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot. Nach dem naturschutzfachlichen Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass für Rotmilane, die in einem Umkreis von 1.000 m zu einer Windenergieanlage brüten oder einen Gemeinschaftsschlafplatz nutzen, regelmäßig ein signifikant und damit unzulässig erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit den Rotorblättern der Anlage bestehe. Dies sei für den Bereich des Windparks Dahlem IV anzunehmen. Denn im maßgeblichen Umkreis der Anlagen befinde sich ein Rotmilanhorst. Dieser sei im Jahr 2018 jedenfalls besetzt gewesen und im Jahr 2019 auch bebrütet worden. Die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos gelte nur dann nicht, wenn im Einzelfall durch weitere Erhebungen vor Ort nachgewiesen werde, dass der Bereich der Anlagen vom Rotmilan tatsächlich nicht besonders häufig frequentiert werde. Dieser Nachweis sei vom Anlagenbetreiber hier jedoch nicht erbracht worden. Im Gegenteil sei auf der Grundlage einer Raumnutzungsanalyse aus dem Jahr 2018 festzustellen, dass der Nahbereich der geplanten Anlagen durch den Rotmilan sogar intensiv genutzt worden sei. Geeignete Schutzmaßnahmen, welche das hiernach anzunehmende Tötungsrisiko für den Rotmilan verhindern könnten, enthalte der Genehmigungsbescheid nicht.

Der Kreis Euskirchen und der am Verfahren beteiligte Anlagenbetreiber können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 327/20

Hinweis:

Ein früherer Genehmigungsbescheid für den Windpark Dahlem IV war bereits durch Urteil der 6. Kammer vom 28. September 2018 im Verfahren 6 K 612/17 aufgehoben worden, weil die Kammer einen beachtlichen Verfahrensfehler angenommen hatte. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar geprüft und bewertet worden, ob es durch das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf den Schwarzstorch kommen könne. Das Verfahren ist in der Rechtsmittelinstanz beim OVG nach wie vor anhängig (Az. 8 A 4752/18).

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung vom 28. September 2018, abrufbar unter:

https://www.vg-aachen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2018/28_180928/index.php