Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag einer Schülerin aus dem Kreis Euskirchen abgelehnt, die die gerichtliche Feststellung erreichen wollte, dass sie von der Verpflichtung, im Unterricht und auf dem Schulgrundstück eine Alltagsmaske zu tragen, aus medizinischen Gründen befreit ist.

Nach der Corona-Betreuungsverordnung sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, grundsätzlich verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt u. a. nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Die Antragstellerin hatte sich auf derartige medizinische Gründe berufen und verschiedene ärztliche Atteste einer Ärztin für Anästhesie vorgelegt. Diese hat die Kammer für nicht ausreichend gehalten. Die Schulleitung und auch das Gericht müssten aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht selbstständig zu prüfen und festzustellen. Dies sei der Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Atteste nicht möglich gewesen. Die Kammer hat insoweit klargestellt, dass sich aus einem Attest, das zu einer Befreiung von der Maskenpflicht führe, regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben müsse, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu benennen. Darüber hinaus müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Im entschiedenen Fall waren den Attesten lediglich ein Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske, allgemeine Aussagen zu Risiken einer CO²-Rückatmung und einer Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonnen im Maskeninneren sowie nicht näher substantiierte Feststellungen zu bestehenden Vorerkrankungen zu entnehmen. Dies genüge nach Auffassung der Kammer den aufgezeigten Anforderungen an ein ärztliches Attest nicht.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 887/20