Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 3. August 2020 (Aktenzeichen 6 K 2747/19) die Untersagung einer Spontanversammlung am 24. August 2019 für rechtmäßig erklärt. Der Kläger, der an diesem Tag zur Unterstützung von Hambach-Aktivisten, welche sich im polizeilichen Gewahrsam befanden, auf dem Gelände des Aachener Polizeipräsidiums demostrieren wollte, wollte mit seiner Klage festgestellt wissen, dass die damalige Untersagung gegen die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit verstieß. Dem ist das Gericht nicht gefolgt, sondern hat ausdrücklich festgehalten, dass sich die Versammlungsfreiheit nicht auf ein privates Gelände - wie hier das Grundstück, auf dem das Polizeipräsidium steht - erstrecke, sondern im öffentlichen (Straßen-) Raum wahrzunehmen sei.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.