Das hat die 6. Kammer mit Beschluss vom 4. Juni 2020 im Wege einer Zwischenverfügung im nach wie vor anhängigen Eilverfahren entschieden.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe der getroffenen Zwischenregelung, weil während der auch im Eilverfahren erforderlichen Überprüfung der vorgelegten Unterlagen die Gefahr bestehe, dass vollendete Tatsachen geschaffen würden. Es sei nicht auszuschließen, dass sich während des Eilverfahrens ein möglicherweise bestehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan realisiere. So brüte im Rotbachtal in ca. 780 bis 1.010 Metern Entfernung zu den Anlagen ein Rotmilanpaar. Es sei allgemein anerkannt, dass für Rotmilane, die im 1.000 Meter Radius einer Windenergieanlage brüteten, grundsätzlich ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit der Anlage bestehe. Ob diese Annahme im vorliegenden Einzelfall entkräftet werden könne, stehe im Streit. Um dem Gericht die benötigte Zeit zur Sichtung und Bewertung der Expertisen verschiedener sachverständiger Stellen zu geben und gleichzeitig den Rotmilan zu schützen, bedürfe es der getroffenen Zwischenregelung. Die primär wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Betreibergesellschaft müssten gegenüber den Belangen des Naturschutzes insoweit zurücktreten. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Risiken, die mit einem - jedenfalls vorübergehenden - Stopp der Inbetriebnahme einhergingen, gehörten zur unternehmerischen Risikosphäre im Bereich des Betriebs von Windenergieanlagen.  

Soweit der Antragsteller auch die vorübergehende Untersagung der Inbetriebnahme zweier weiterer - noch im Bau befindlicher - Windenergieanlagen begehre, bleibe sein Antrag erfolglos. Es sei nicht zu befürchten, dass während des laufenden Eilverfahrens vollendete Tatsachen geschaffen würden. Der Rotmilan sei zwar als schlaggefährdet, nicht jedoch als störanfällig einzustufen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser durch die beabsichtigten Baumaßnahmen beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für den Schwarzstorch, der derzeit am Simmeler Bach in 1,9 km Entfernung zur nächstgelegenen Anlage brüte.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. Nach endgültigem Abschluss des Eilverfahrens besteht eine erneute Beschwerdemöglichkeit.

 

Aktenzeichen 6 L 327/20