Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020, den Beteiligten gestern zugestellt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Genehmigung für den Betrieb von fünf bereits errichteten Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau Rechte der Nachbargemeinde Nideggen aller Voraussicht nach nicht verletzt. Die Stadt Nideggen hatte den Genehmigungsbescheid des Kreises Düren u. a. mit der Begründung angegriffen, die nahe der Gemeindegrenze errichteten Anlagen seien mit dem Denkmalschutz insbesondere der Burg Nideggen nicht vereinbar. Außerdem werde sie aufgrund der Lärmimmissionen und des Schattenwurfs der Anlagen daran gehindert, in ihrem Flächennutzungsplan vorgesehene Wohngebiete als reine Wohngebiete zu realisieren. Unter beiden Gesichtspunkten verletze die Gemeinde Kreuzau das Gebot der interkommunalen Abstimmung.
Die 6. Kammer hat zur Begründung des ablehnenden Beschlusses u. a. ausgeführt, eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Burg Nideggen oder anderer geschützter Bereiche in Nideggen sei nicht festzustellen. Auch sei es mit Blick auf die Planungshoheit der Stadt Nideggen ausreichend, dass es ihr voraussichtlich jedenfalls möglich bleibe, ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Die Grenzen des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots wären nur dann verletzt, wenn das angegriffene Vorhaben im Ergebnis zu Auswirkungen führte, die für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Nideggen unzumutbar wären. Dies sei jedoch nicht festzustellen. Auf eine Verletzung des Arten- und Landschaftsschutzes könne sich die Stadt Nideggen als Nachbargemeinde im Übrigen bereits nicht berufen.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Nideggen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen 6 L 1399/19