Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 13. Mai 2020 entschieden, dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass ab heute (14. Mai 2020) die Kindertagesstätten wieder für alle Vorschulkinder öffnen. Der Antragsteller, dessen Kinder eine Kita besuchen, hatte sich unter anderem darauf berufen, dass die beabsichtigte eingeschränkte Öffnung der Kitas, etwa für Kinder mit Behinderungen oder für Vorschulkinder mit Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung führe. Vorschulkinder, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Betreuungsverbot nicht erfüllten, würden unangemessen benachteiligt.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss der Kammer unter anderem, ein Anspruch des Antragstellers auf Öffnung der Kita seiner Kinder ergebe sich aus der Coronabetreuungsverordnung nicht. Diese begegne vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots keinen rechtlichen Bedenken. Es gebe einen sachlichen Grund für die stufenweise Öffnung der Kitas. Aufgrund der Corona-bedingten Personalknappheit könne aktuell nur ein Teil der Kinder unter Einhaltung der Hygienestandards betreut werden. Dass dabei dem genannten Kreis der Vorschulkinder für einen überschaubaren Zeitraum der Vorrang eingeräumt werde, sei im Ergebnis unbedenklich.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen 7 L 321/20