Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat am Karfreitag bestätigt, dass eine für den 11. April 2020 in Düren-Birkesdorf geplante Gedenkveranstaltung zum 75. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald nicht stattfinden darf. Der Antragsteller hatte zuvor bei der Stadt Düren für die geplante Veranstaltung eine Ausnahmegenehmigung nach der Coronaschutzverordnung beantragt und zugesichert, die Corona-Schutzbestimmungen (Zweiergruppen, Mundschutz, Abstandswahrung) einzuhalten. Diesen Antrag hatte die Stadt Düren unter Verweis auf das in der Verordnung geregelte grundsätzliche Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen abgelehnt. Eine Ausnahme könne nicht gemacht werden.

Die Kammer hat mit ihrem Beschluss diese Rechtsauffassung bestätigt. Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Coronaschutzverordnung sei in das Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls sei die angefochtene Entscheidung der Ordnungsbehörde ermessensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere sei eine terminliche Verschiebung der Gedenkveranstaltung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des 11. April als Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald nicht ausgeschlossen. Angesichts der derzeit massiven Einschränkungen des öffentlichen Lebens sei vielmehr mit einem großen Verständnis der Öffentlichkeit zur rechnen, wenn eine Gedenkveranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde. So habe auch die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelwald-Dora eine für den 11. April 2020 geplante Gedenkveranstaltung abgesagt.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 270/20