Zum Schutz des Neujahrsemfangs des AfD-Kreisverbands Düren auf Schloss Burgau hatte die Stadt Düren ein Betretensverbot für nicht geladene Gäste in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr erlassen. Ein dagegen gerichteter Eilantrag eines Dürener Bürgers blieb ohne Erfolg.
In dem ablehnenden Beschluss der 7. Kammer von heute (23. Januar 2020) heißt es zur Begründung:
Die Stadt Düren habe plausibel begründet, dass aufgrund der Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit mit Störungen durch gewaltbereite Demonstranten zu rechnen und dabei auch die körperliche Unversehrtheit der (geladenen) Besucher der Veranstaltung unmittelbar gefährdet sei. Sie habe sich insbesondere auf den Ablauf der Wahlkampfveranstaltung der AfD auf der Hauptburg von Schloss Burgau am 09. Mai 2019 bezogen, bei der es zu massiven Störungen gekommen sei. Das Nutzungsrecht anderer Bürger sei zudem nur unwesentlich eingeschränkt. Sie betreffe die Nutzung des Schlosses Burgau am 23. Januar 2020 in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.30 Uhr. Denke man sich die in Rede stehende Veranstaltung weg, so sei angesichts der jahreszeitlichen Witterungsbedingungen und der Uhrzeit und der damit zusammenhängenden früh eintretenden Dunkelheit ein schützenswertes Interesse unbeteiligter Dritter an einem Zugang zu Schloss Burgau kaum vorstellbar.
Der Antragsteller ist auch mit seinem Eilantrag gegen die Polizei gescheitert, die eine Demonstration im Innenhof des Schlosses untersagt hat und ihm stattdessen einen Versammlungsort 30 m vor dem Schloss zugewiesen hat.
Zur Begründung wird in dem Beschluss der 6. Kammer – ebenfalls von heute – ausgeführt:
Die Gefahrenprognose sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Es sei ein plausibles Szenario, dass an der Versammlung jedenfalls auch gewalttätige Personen teilnehmen würden. Schon in der Vergangenheit sei es bei Veranstaltungen der AfD am Schloss Burgau trotz massiven Polizeieinsatzes und des Sicherheitsdienstes der AfD zu erheblichen Störungen und Sachbeschädigungen am denkmalgeschützten Schloss gekommen. Für die Wiederholung solcher Ereignisse spreche, dass in der vergangenen Nacht Buttersäure am Eingangstor angebracht worden, Schmierereien vorgenommen, ein Plakat aufgehängt und die Zufahrt mit Baumstämmen blockiert worden seien. Die Polizei habe auch den Antragsteller in Anspruch nehmen dürfen. Es spreche schon vieles dafür, dass von der von ihm angemeldeten Versammlung selbst Gefahren ausgehen, da gegen ihn bereits ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs in Gestalt der Störung einer AfD-Veranstaltung mit insgesamt ca. 20 Personen geführt worden sei. Außerdem sei er 2018 im Bereich der Abbruchkante des Tagebaus Hambach mit anderen Personen aufgegriffen worden. Damit liege - unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens - der begründete Verdacht nah, dass der Antragsteller bei mit anderen durchgeführten Protestaktionen nicht gewillt sei, sich an die Gesetzeslage zu halten. Zudem lasse die beengte räumliche Situation im Innenhof des Schlosses bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 20 bis 50 Personen und angesichts des Umstandes, dass sich daneben die Polizeieinsatzkräfte und AfD-Teilnehmer dort bewegen müssten, einen hinreichenden Schutz sämtlicher Beteiligter nicht zu. Zudem komme nur der enge Zuweg über den Wassergraben als Flucht- und Rettungsweg in Betracht. Ihn freizuhalten sei somit essentiell, unter den gegebenen räumlichen Umständen wäre das aber nicht zu gewährleisten. Da der Antragsteller die Versammlung in Hör- und Sichtweite der zeitgleich geplanten AfD-Versammlung abhalten dürfe, sei die Untersagung auch verhältnismäßig.
Gegen die Beschlüsse kann der Antragsteller jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen 7 L 72/20 und 6 L 73/20