Der Kläger produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern bzw. -innen durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet. Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen "Produktionskostenbeitrag" in Höhe von 60,- € leisten. Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung - ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine - im Regelfall erlaubnisfreie - Filmproduktion.

Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat Richter Matthias Keller in der heutigen Verhandlung (21. Januar 2020) ausgeführt:

Es sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die "Darsteller" ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit "Jasmin Babe" vornehmen zu können. Der "Produktionskostenbeitrag" sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von "Hardcore-Darstellerinnen" eine Tagesgage von bis zu 1.000,- € für "Newcomerinnen" ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.

Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 1782/18