Die 9. Kammer hat heute, am 20. September 2019, die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der durch den Kreis Heinsberg festgestellt haben wollte, dass er Staatsangehöriger des „Bundesstaates Königreich Preußen“ sei; sollte das nicht möglich sein, wollte er feststellen lassen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei, und einen entsprechenden Nachweis ausgestellt haben.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit. Dieser Nachweis könne nicht durch eine bundesdeutsche Behörde – hier den Kreis Heinsberg – erbracht werden. Dies sei vergleichbar mit jeder anderen deutschen Staatsangehörigkeit. So könne etwa auch die brasilianische Staatsangehörigkeit nicht durch eine bundesdeutsche Behörde festgestellt werden. Das Staatsangehörigkeitsgesetz bilde nur die Rechtsgrundlage dafür, die deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Aber auch das komme in seinem Fall nicht in Frage, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass in seinem Fall irgendwelche Zweifel an seiner – deutschen – Staatsangehörigkeit bestünden. Auch sei nicht der Ausnahmefall gegeben, dass eine inländische oder ausländische Behörde einen förmlichen Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit fordere. Es reiche nicht aus, dass er selbst bestreite, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Ein Bürger habe keinen Anspruch auf eine behördliche Sachentscheidung, wenn diese ohne jeden erkennbaren Sinn und damit für den Bürger objektiv nutzlos wäre.  

Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 9 K 1885/18