Mit Beschluss von heute (15. Juni 2019) hat das Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen eine Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 14. Juni 2019 gewährt, mit der eine Versammlung auf dem Gelände des „Eier mit Speck“-Festivals, Stadion Am Hohen Busch in Viersen, untersagt und dem Antragsteller ein anderes Gelände zugewiesen worden war. Zugleich ist entschieden worden, dass der Aufbau nicht vor Bekanntgabe einer noch zu erlassenden geänderten Bestätigungsverfügung des Polizeipräsidiums erfolgen darf.

Zur Begründung hat Richter Matthias Keller als Eildienstrichter ausgeführt:

Es spreche Überwiegendes dafür, dass die Veranstaltung am gewünschten Ort keine unmittelbare Gefahr im Sinne des Versammlungsgesetzes darstelle und sich die von der Stadt Viersen geltend gemachten Belange zum Schutz von Natur und Umwelt bzw. des Erhaltungszustandes der Anlage durch Auflagen hinreichend schützen ließen. Dafür spreche insbesondere, dass auf dem Gelände schon seit 2006 jedes Jahr das überregional bekannte Rockfestival „Eier mit Speck“ stattfinde. Die Teilnehmerzahl dieser Veranstaltung habe im letzten Jahr nach Zeitungsberichten knapp 5.000 betragen und bewege sich damit in der Größe der hier zu beurteilenden Versammlung (erwartete Teilnehmerzahl nach Veranstalterangaben: bis zu 6.000). Es sei nach Aktenlage auch nicht nachvollziehbar, dass die ordnungsgemäße Durchführung des „Eier mit Speck“-Festivals am 26. Juli 2019 beeinträchtigt sein könnte. Das gelte insbesondere für den Einwand, dass kein ausreichendes Zeitfenster bestehe, etwaige Schäden durch die Versammlung des Antragstellers beseitigen zu können. Die angemeldete Versammlung ende am 24. Juni 2019, der Abbau solle am 28. Juni 2019 abgeschlossen sein. Es bleibe damit genügend Zeit bis zur Vorbereitung des Festivals zur Beseitigung etwaiger Schäden. Der im Eilverfahren vorgetragene Einwand, das Gelände werde der Viersener Bevölkerung zu Sport und Erholungszwecken für mindestens 15 Tage entzogen, auch werde zum Teil der Trainingsplan von Vereinen gestört, erscheine in der Pauschalität nicht zutreffend, weil das Stadiongelände von der geplanten Versammlung nicht erfasst werde. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsgegner mit der Stadt Viersen eine besondere Kooperationsbereitschaft gezeigt habe, um dem Antragsteller eine Versammlung auf einem anderen Gelände zu ermöglichen, etwa durch Hilfestellung durch Organisation eines Shuttle-Service vom Bahnhof Viersen. Ein Verbot könne damit aber vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters, den Ort für seine Veranstaltung zu wählen, nicht gerechtfertigt werden.

 

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.