In seiner Sitzung am 12. Mai 2015 beschloss der Rat der Stadt Herzogenrath eine Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf 510 %. Daraufhin setzte die Stadt Herzogenrath die für 2015 zu entrichtende Grundsteuer B für die beiden Grundstücke der Klägerin auf 195,28 Euro (Erhöhung um 36,76 Euro bzw. auf 325,43 Euro (Erhöhung um 61,26 Euro) neu fest.

Die dagegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Zur Begründung führt die Kammer in ihrem Urteil vom 10. August 2016 aus:

Der Hebesatz von 510% sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2015 gelte, entspreche den Vorgaben des Grundsteuergesetzes. Der Beschluss über die Festset­zung oder Änderung des Hebesatzes sei bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wir­kung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts aus der Gemeindeordnung NRW könne die Klägerin nicht geltend machen. Denn diese Vorschriften räumten den Steuerpflichtigen keine einklagbaren Rechte ein, weil sie nicht auch dem Interesse des Einzelnen dienen, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen gemeindlichen Haushaltsführung. Die Einhaltung der Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts könne daher nur von der Kommunalaufsicht überprüft werden. Den Bürgern einer Gemeinde aber sei es verwehrt, gegen die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze im Klageverfahren wirtschaftliche Überlegungen anzuführen wie etwa die Frage, ob Einsparungen auf der Ausgabenseite ermöglicht werden könnten (z. B. durch die Schließung von Schulen oder durch Personalabbau), oder ob andere Maßnahmen zur Erzielung von Einnahmen zu ergreifen seien (etwa durch eine Neuregelung der Vergnügungssteuer). Die Steuerpflichtigen könnten in einem solchen Verfahren deswegen auch keine detaillierte Prüfung des Haushaltssicherungskonzepts erreichen.

Die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2015 durch die Beklagte genüge schließlich auch verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere habe der beschlossene Hebesatz von 510 % keine erdrosselnde Wirkung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Gesamtheit der Steuerpflichtigen die Steuer nicht mehr aufbringen könne. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß er­reicht werde, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufge­hoben würde. Dass die absolute Höhe der jährlichen Grundsteuern trotz eines hohen Hebesatzes im Verhältnis zum tatsächli­chen Wert des Steuerobjekt grundsätzlich als gering ein­zustufen sei, hänge letztlich damit zusammen, dass nach wie vor der Einheitswert, der der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt werde, auf dem Hauptfeststellungs­zeitpunkt 1. Januar 1964 basiere, der im Regelfall weit hinter dem Objektwert zurück bleibe. Mit Blick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung sei die Erhöhung auch nicht unverhältnismäßig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: 4 K 1253/15