Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 14. Juli 2015 die Klage eines Mitgliedes des FDP-Kreisverbandes Düren auf Ungültigkeitserklärung der Wahl zur Vertretung des Kreises Düren im Jahr 2014 und auf Anordnung einer Wiederholungswahl abgewiesen.

Der Wahlausschuss des beklagten Kreises hatte die in einer zweiten Wahlversammlung beschlossene Reserveliste der FDP mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei der Wahl der Liste Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung verletzt worden seien. So sei u.a. die Einladung zu der Wahlversammlung nicht rechtzeitig, d. h. unter Einhaltung einer Mindestladefrist erfolgt.

Der Kläger hatte zur Begründung seiner Klage u. a. vorgetragen, dass der Wahlausschuss mit der angefochtenen Entscheidung seine Kompetenzen überschritten habe. Ob die Wahl zur Reserveliste ordnungsgemäß erfolgt sei, würde der Parteiautonomie unterfallen und könne vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden.

Nach den Feststellungen des Gerichts gehört die Einhaltung einer Mindestfrist bei der Einladung zu einer Wahlversammlung jedoch zu den Kernbestandteilen der Wahl und ist mithin gerichtlich überprüfbar. Dadurch, dass hier die Einladungen zur Wahlversammlung vom 3. April 2014 erst am Abend des 1. April zur Post gegeben wurde, sei die Funktion der Einladung zu einer Wahl nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 4 K 2104/14