Das beklagte Land durfte zwei Beamten einer Justizvollzugsanstalt die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit widerrufen, weil sie mit ihrer Nebentätigkeit jährliche Einnahmen in einer Höhe erzielten, die über den jährlichen Dienstbezügen lag. Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. April 2015.

Die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt hatte den miteinander verheirateten Beamten im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal zu betreiben. Als sie erfuhr, dass es sich um einen Erotik-Chat handelte und im Jahr 2013 vor Steuern Einnahmen von 80.000,- Euro erzielt worden waren, widerrief sie im April 2014 diese Genehmigungen.

Das Verwaltungsgericht hat die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig erklärt, weil die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen beeinträchtige. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei. Allerdings sah das Gericht die Gefahr, dass sich Beamte im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs angreifbar machen könnten, wenn bei Inhaftierten bekannt werde, dass die Beamten im Internet einen Chat betreiben, bei dem erotische Inhalte nicht nur zulässig, sondern erwünscht seien. Zudem sei zu beachten, dass der Zuverdienst der Beamten über ihren jährlichen Dienstbezügen liege. Nach einem Erlass des Justizministeriums sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Grundeinkommens überstiegen, weil grundsätzlich bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand ent¬spreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige.

Die Kläger können gegen die Urteile einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 908/14 und 1 K 909/14