Dies hat die 1. Kammer mit Urteil vom 22. Januar 2015 entschieden und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis erneut zu entscheiden.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Wegen der Betreuung von zwei minderjährigen Kindern sei es unschädlich, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Einstellung als Beamter auf Probe von 40 Jahren um 2 Jahre überschritten habe. Nach der Laufbahnverordnung dürfe die Altersgrenze bei einer Verzögerung wegen der Betreuung eines Kindes überschritten werden. Zwar habe die Klägerin zeitweise im Umfang von 26 Wochenstunden für ein privates Mobilfunkunternehmen gearbeitet. Im Allgemeinen könne man bei einer solchen Tätigkeit nicht mehr davon ausgehen, dass ein Bewerber überwiegend seine Kinder betreut habe. Aber bei der Klägerin liege wegen ihrer besonderen Arbeitsbedingungen ein Ausnahmefall vor. Sie habe zum einen die Möglichkeit zur Telearbeit gehabt und zum anderen Projekte in Asien und Kanada betreut, so dass sie oft in den frühen Morgen- und späten Abendstunden habe arbeiten können.

Gegen das Urteil kann das beklagte Land einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 1555/13