11.07.2025
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Aachener Bürgers abgelehnt, der sich gegen die neue Verkehrsregelung an der Kreuzung Karlsgraben/Löhergraben/Jakobstraße in Aachen gerichtet hat. Die Verkehrsregelung an dieser Kreuzung wurde im Herbst 2024 erheblich verändert, um das vom Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen beschlossene Verkehrskonzept zur Innenstadtmobilität umzusetzen. Dieses sieht u. a. vor, dass künftig der sog. Grabenring vorrangig als Radverteilerring dienen und der Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen stärker auf den sog. Alleenring verlagert werden soll. Zur Umsetzung dieses Ziels ist die fragliche Kreuzung zum sog. "Lenkungspunkt Karlsgraben" umgestaltet worden, an dem der über den Löhergraben und den Karlsgraben kommende Kraftfahrzeugverkehr grundsätzlich nur noch jeweils stadtauswärts in die Jakobstraße abbiegen darf. Gegen die sich aus diesen Abbiegegeboten für ihn als Autofahrer ergebenden Verbote, in eine andere Richtung abzubiegen oder geradeaus weiterzufahren, hat sich der Antragsteller gewendet. Ohne Erfolg.
Zur Begründung seines ablehnenden Eilbeschlusses hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung. Die angegriffene Verkehrsregelung beruht nach diesen Maßstäben auf einem tragfähigen Verkehrskonzept. Es stellt hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen der Stadt dar, die diese aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für erforderlich oder zweckmäßig hält, fußt auf einer vollständigen Ermittlung des planungserheblichen Sachverhalts und enthält eine ausreichende Abwägung der in die Planung einzustellenden Belange. Als letztlich politische Entscheidung ist sie einer rechtlichen Überprüfung durch Gerichte nur in engen Grenzen ausgesetzt. Diese führt jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Untauglichkeit dieses Verkehrskonzepts. Die zu seiner Umsetzung konkret erlassenen Verkehrsanordnungen sind voraussichtlich rechtmäßig. Insoweit ist ausreichend, dass ohne sie die Umsetzung des Verkehrskonzepts gefährdet wäre. Einer zusätzlichen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bedarf es nicht. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer ist auch nicht zu erkennen, dass die Verkehrsregelung aufgrund einer möglicherweise überraschenden Wirkung für Verkehrsteilnehmer zu beanstanden sein könnte. Zwar mag die neue Verkehrsführung insbesondere für ortskundige Verkehrsteilnehmer zunächst überraschend erscheinen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass zuvor jahrelang eine andere Verkehrsregelung galt und ortskundige Verkehrsteilnehmer oftmals auf Grundlage ihrer Gewohnheiten fahren. Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des sog. Sichtbarkeitsgrundsatzes ist jedoch grundsätzlich der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer. Dieser muss bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" die Verkehrszeichen erfassen können. Daran, dass er dies hier tun kann, hat die Kammer keine durchgreifenden Zweifel. Die Verkehrszeichen als solche sind gut erkennbar und auch nicht missverständlich oder widersprüchlich. Überdies hat die Stadt zwischenzeitlich die Beschilderung und Kennzeichnung überarbeitet und insbesondere durch die Aufstellung von Hinweistafeln, die die Verkehrsteilnehmer vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich auf die neue Verkehrsführung deutlich sichtbar und verständlich hinweisen, die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Verkehrsregelung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch einmal erhöht. Der Umstand, dass nach wie vor zahlreiche Verkehrsteilnehmer, die die Kreuzung mit ihrem Kraftfahrzeug befahren, die neue Verkehrsregelung bewusst ignorieren, dürfte weniger die Frage der Sichtbarkeit betreffen, sondern vielmehr auf ein Vollzugsproblem hinweisen.
Die endgültige (und nicht nur vorläufige) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verkehrsanordnungen ist dem weiter anhängigen Klageverfahren (10 K 17/25) vorbehalten.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 10 L 5/25
Hinweis: Einen Eilantrag des Vereins "Mobile Vernunft e. V. " gegen das o. g. Durchfahr- und Abbiegeverbot hatte das Verwaltungsgericht Aachen bereits am 16. April 2025 als unzulässig abgelehnt (vgl. die Pressemitteilung vom 17. April 2025).
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