Die 3. Kammer hat auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Euskirchen am 2. September 2018 nicht geöffnet werden dürfen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die der beabsichtigten Sonntagsöffnung zugrundeliegende ordnungsbehördliche Verordnung sei unwirksam. Sie entspreche nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch die Neuregelung des Gesetzes die Freigabe verkaufsoffener Sonntage erleichtert. Er habe aber auch die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe betont. So müssten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz sachlich gerechtfertigt sein, und dies müsse für die Öffentlichkeit auch klar erkennbar sein. Die Ausführungen hierzu in der Ratsvorlage würden den Anforderungen an die Begründung des verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht. Die Vorlage beschränke sich auf die Wiederholung der bereits im Gesetz enthaltenen Zielsetzung, "der verkaufsoffene Sonntag soll … zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt beitragen". Die Erwägungen des Einzelhandelsverbandes in seinem Antrag - der Ratsvorlage als Anlage beigefügt - seien auch nicht ausreichend. Der Verband wiederhole zunächst nur die im Gesetz aufgeführten Sachgründe und spreche dann von den  Herausforderungen, denen sich der stationäre Handel ausgesetzt sehe, um ein vielfältiges Einzelhandelsangebot vorzuhalten. Die Argumentation gelte aber für alle grenznah gelegenen Kommunen wegen der fehlenden Sonntagsruhe im benachbarten Ausland gleichermaßen und bezogen auf den Onlinehandel bundesweit. Deshalb sei die Konkurrenzsituation zum Online-Handel für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass die Stadt im Interesse der Geschäfte an zusätzlichen Umsatzsteigerungen auf deren Anregung einen weiteren Sonntag zur Ladenöffnung festgesetzt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche Ladengeschäfte im weitläufigen zentralen Versorgungsbereich "Hauptzentrum" in Euskirchen an der Verkaufsöffnung beteiligt werden sollen, wenn es darum gehe, Schülern und Familien in Euskirchen und dem Umland die Gelegenheit zu geben, sich für den Neustart nach den Ferien mit allem auszustatten, was für Schule, Familien- und Arbeitsleben notwendig sei.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Euskirchen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 1196/18