Das hat die 7. Kammer mit nunmehr den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 6. Juli 2018 entschieden. Zur Begründung heißt es:

Die Apothekenbetriebserlaubnis sei zurecht widerrufen worden, da hinreichende Tatsachen vorlägen, die die Unzuverlässigkeit des Apothekers begründeten. Die hierbei anzustellende Prognose beruhe auf der Wertung des Verhaltens in der Vergangenheit, wobei die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten zu berücksichtigen seien. Dabei seien nicht nur Verfehlungen im Kernbereich der Apothekertätigkeiten in den Blick zu nehmen, sondern auch solche, die gegen die grundsätzlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden verstießen. Es stehe durch Strafurteil fest, dass der Kläger im Zeitraum von Juli 2009 bis April 2012 eine Manipulationssoftware eingesetzt habe, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben habe. Die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern habe sich auf rund 238.000,- € belaufen. Die über einen mehrjährigen Zeitraum vorsätzlich begangenen Gesetzesverstöße offenbarten ein übermäßiges Gewinnstreben und ließen persönliche Defizite hinsichtlich der Rechtstreue des Klägers hervortreten, die ein ähnliches Verhalten in der Zukunft als hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei auch noch kein längerer Zeitraum abgelaufen, in dem er sich ohne den äußeren Druck noch ausstehender Sanktionen (wie des Strafverfahrens und des Verfahrens um den Entzug seiner Approbation) in seiner Rechtstreue bewährt habe. Auch habe der Kläger keine Selbstanzeige erstattet, sondern sich erst unter dem Druck des bereits laufenden Strafverfahrens und einer Betriebsprüfung zu seinen Verfehlungen geäußert. Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung einer ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge durch zuverlässige Personen, sei der gesetzlich vorgesehene Widerruf der Erlaubnis auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der im Grundgesetz verankerten Berufswahlfreiheit verhältnismäßig. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Erlaubnis nur zur Folge habe, dass der Kläger die konkreten Apotheken nicht mehr selbstständig betreiben dürfe. Eine Beschäftigung als angestellter Apotheker sei ihm ebenso wenig verwehrt wie ein späterer Antrag auf Neuerteilung einer Betriebserlaubnis.

 

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheidet.

Az.: 7 K 5905/17

 

Hinweis: Das Verfahren gegen den Widerruf der Approbation als Apotheker - 5 K 4827/17 - ist noch bei Gericht anhängig.