Mit Eilbeschlüssen vom 06. Juni 2017 hatte die 3. Kammer die Stadt Düren verpflichtet, über die Anträge einiger Schausteller auf Zulassung zur Annakirmes 2017 neu zu entscheiden. Die erneute Entscheidung hatte die Stadt Düren Ende Juni 2017 getroffen, die Zulassung aber erneut abgelehnt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dagegen hat keinen Erfolg.

Zur Begründung führt das Gericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2017 aus:

Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verfahrensfehler, die der Stadt Düren bei der Vergabe der Standplätze für die Annakirmes 2017 unterlaufen seien, ließen sich durch eine weitere Bescheidung des Zulassungsbegehrens nicht beheben. Eine erneute Bescheidung sei zwar zeitlich möglich, würde allerdings auf dem bisherigen Auswahlverfahren beruhen und damit erneut die von den Antragstellern jeweils zurecht gerügte Intransparenz in sich tragen. Die mit dem vorangegangenen Beschluss vom 29. Juni 2017 gerichtlich angeordnete und durch den Bescheid vom 29. Juni 2017 umgesetzte Neubescheidung habe die Transparenz und Nachvollziehbarkeit nicht herstellen können. Effektiver Rechtsschutz sei den Antragstellern jedoch nicht verwehrt, da sie die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren feststellen lassen und gegebenenfalls mit einem Schadenersatzbegehren den ordentlichen Rechtsweg bestreiten könne. Wenngleich die Antragsteller seien, seien die Kosten der Stadt Düren aufzuerlegen. Diese habe die Intransparenz der Auswahlentscheidung zu vertreten, die die Antragsteller jeweils zur Stellung eines Antrags verleitet hätten.

Die Antragsteller können gegen den jeweiligen Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 1050/17