Das hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts für Personalvertretungssachen entschieden.
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 27. Oktober 2016:
Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, und zwar bei Aufstellung und Prüfung der Wahlvorschläge und bei Erstellung der Stimmzettel.
Nach den gesetzlichen Vorgaben seien auf dem Wahlvorschlag und den Stimmzetteln die Dienst- oder Berufsbezeichnung der Bewerber aufzuführen. Während beim Wahlvorstand Wahlvorschläge noch mit Amtsbezeichnungen der Beamten und Berufsbezeichnungen der Beschäftigten eingegangen seien, hätten diese Angaben auf dem ausgehängten Wahlausschreiben und im Stimmzettel gefehlt. Dort heiße es bei der Gruppe der Beamten lediglich "Beamter" bzw. "Beamtin" und bei den Beschäftigten "Beschäftigter" bzw. "Beschäftigte". Die Amtsbezeichnung gebe bei Beamten Auskunft darüber, wie der Kandidat in fachlicher Hinsicht einzuordnen sei und welchem Hierarchiebereich innerhalb der einzelnen Stelle er angehöre. Das auf die Angestellten und Arbeiter zielende Merkmal der Berufsbezeichnung müsse nach Möglichkeit denselben Informationswert erreichen. Die Angaben zu den ersten drei Bewerbern auf dem Stimmzettel dienten erkennbar dem Zweck, dem Wähler im Zeitpunkt der Wahl, d. h. unmittelbar beim Wahlvorgang, diejenigen Bewerber ins Bewusstsein zu rufen, die als Spitzenkandidaten die jeweiligen Listen repräsentieren und nach erfolgter Wahl dem Personalrat möglicherweise als dessen Mitglieder angehören werden.
Mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge ohne die Amts- bzw. Berufsbezeichnungen und der Ausgabe der diese Angaben gleichfalls nicht wiedergebenden Stimmzettel liege daher ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe. Die Stadt Geilenkirchen habe ca. 300 Beschäftige, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Wahlberechtigte bei der Wahl die jeweils führenden Bewerber in den Vorschlagslisten so gut gekannt habe, dass die Amts- bzw. Berufsbezeichnungen entbehrlich gewesen wären.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 16 K 1515/16.PVL