Das hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts für Personalvertretungssachen entschieden.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 27. Oktober 2016:

Bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, und zwar bei Aufstellung und Prüfung der Wahlvor­schläge und bei Erstel­lung der Stimmzettel.

Nach den gesetzlichen Vorgaben seien auf dem Wahlvorschlag und den Stimmzet­teln die Dienst- oder Berufsbezeichnung der Bewerber aufzuführen. Während beim Wahlvorstand Wahlvorschläge noch mit Amtsbezeichnungen der Beamten und Be­rufsbezeichnungen der Beschäftigten eingegangen seien, hätten diese Angaben auf dem ausgehängten Wahlausschreiben und im Stimmzettel gefehlt. Dort heiße es bei der Gruppe der Beamten lediglich "Beamter" bzw. "Beamtin" und bei den Beschäf­tigten "Beschäftigter" bzw. "Beschäftigte". Die Amtsbezeichnung gebe bei Beamten Auskunft darüber, wie der Kandidat in fachlicher Hinsicht einzuordnen sei und wel­chem Hierarchiebereich innerhalb der einzelnen Stelle er angehöre. Das auf die An­gestellten und Arbeiter zielende Merkmal der Berufsbe­zeichnung müsse nach Mög­lichkeit denselben In­formationswert erreichen. Die Angaben zu den ersten drei Be­werbern auf dem Stimmzettel dienten erkennbar dem Zweck, dem Wähler im Zeit­punkt der Wahl, d. h. unmit­telbar beim Wahlvorgang, diejenigen Bewerber ins Be­wusstsein zu rufen, die als Spitzenkandidaten die jeweiligen Listen repräsentieren und nach erfolgter Wahl dem Personalrat möglicherweise als dessen Mitglieder an­gehören werden.

Mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge ohne die Amts- bzw. Berufsbezeichnungen und der Ausgabe der diese Angaben gleichfalls nicht wiedergebenden Stimmzettel liege daher ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens vor. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe. Die Stadt Geilenkirchen habe ca. 300 Beschäftige, und es könne nicht da­von ausgegangen werden, dass jeder Wahlberechtigte bei der Wahl die je­weils füh­renden Bewerber in den Vorschlagslisten so gut gekannt habe, dass die Amts- bzw. Berufsbezeichnungen entbehrlich gewesen wären.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Beschwerde einlegen, über die das Oberver­waltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 16 K 1515/16.PVL