Das hat die 1. Kammer in einem Eilbeschluss vom 04. Juli 2014 entschieden. Damit ist die für drei Jahre vorgesehene Abordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig unwirksam.

 Zur Begründung führt das Gericht aus, für die Abordnung eines Beamten sei kennzeichnend, dass es sich (anders als bei der Versetzung) um eine vorübergehende Maßnahme handele. Zwar könne sie sich auch über mehrere Jahre erstrecken. Allerdings setze die Abordnung voraus, dass die Rückkehr des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle beabsichtigt und absehbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Dies zeige insbesondere die Begründung des Bescheides, mit dem die Abordnung ausgesprochen worden sei. Darin heiße es, es könne von dem erforderlichen Vertrauensverhältnis und einer unbelasteten Zusammenarbeit in Zukunft nicht ausgegangen werden.

Dass der Antragsteller im Jahre 2017 in den Ruhestand trete und damit die Abordnung ende, sei nicht von Belang. Bei einer so großen Zeitspanne könne nicht mehr von einer vorläufigen Maßnahme gesprochen werden.

Ob das Spannungsverhältnis zu einem Teil der ihm unterstellten Schulleitungen und der Vertrauensverlust der Abteilungsleiterin der Bezirksregierung eine Versetzung rechtfertigen würden, hat die Kammer ausdrücklich offen gelassen. Es sei ersichtlich nur eine Abordnung gewollt gewesen.

Gegen den Beschluss kann das unterlegene Land Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 412/14