Mit mehreren Ordnungsverfügungen hatte die Stadt Aachen dem Universitätsklinikum Aachen die Vorlagen von Berichten eines Sachverständigen über die Wirkprinzip-Prüfung für die Brandmelde- und Alarmierungsanlage in verschiedenen Gebäuden aufgegeben. Gefordert wurden auch Berichte des Herstellers über die Werksprüfung und Instandsetzung der Rauchsaugsysteme. Die dagegen gerichteten Eilanträge hat die 5. Kammer mit Beschlüssen vom 05. Dezember 2018 abgelehnt.

Zur Begründung heißt es in den Beschlüssen:

Das Universitätsklinikum habe gegen die Prüfverordnung verstoßen. Im Rahmen der danach vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen seien bestimmte technische Anlagen - wozu nach Nummer 8 auch die Brandmelde- und Alarmierungsanlagen gehören - sowie die bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen von Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirkprinzip-Prüfung) zu prüfen. Einen Bericht über eine Wirkprinzip-Prüfung habe das Klinikum der Stadt Aachen nicht vorgelegt, obwohl sie es im Juli 2018 dazu aufgefordert hatte. Wenn das Klinikum – wie vorgetragen – fortlaufend eine solche Prüfung durchführe, erschließe sich nicht, wieso die entsprechenden Berichte nicht vorgelegt werden könnten. Die Erklärung des Universitätsklinikums während des Eilverfahrens, dass "die am 17. August 2018 beauftragten Wirk-Prinzip-Prüfungen [werden] derzeit durchgeführt […] und entsprechende Berichte [werden] fortlaufend erstellt", legten den Schluss nahe, dass die Prüfungen bislang entgegen den gesetzlichen Vorgaben und den bisherigen Angaben nicht durchgeführt worden seien.

Die Stadt Aachen haben dem Klinikum auch aufgeben dürfen, den Bericht des Herstellers über die Werksprüfung und Instandsetzung der Rauchansaugsysteme durch die Herstellerfirma in bestimmten Teilen des Hauptgebäudes vorzulegen. Auch insoweit habe das Klinikum die Prüfverordnung nicht beachtet. Danach seien die bei den Prüfungen festgestellten Mängel je nach Gefahrengrad unverzüglich bzw. in angemessener Frist zu beseitigen. Mängel seien hier in den Prüfberichten vom 24. April 2017 bzw. 21. Juni 2017 in Bezug auf die Rauchmeldesysteme festgestellt worden. Das Klinikum habe nicht darlegen können, dass sich die betroffenen Systeme in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand befänden.

Gegen die Beschlüsse kann das Universitätsklinikum Aachen jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen entscheidet.

 

Aktenzeichen: 5 L 1262/18 u.a.