Auf zwei am Freitagnachmittag gestellte Eilanträge hat die 6. Kammer am Samstag, dem 26. August 2017, entschieden, dass die Teilnehmer des Klimacamps keinen Anspruch darauf haben, dass die polizeilichen Maßnahmen (Personalienfeststellungen und Durchsuchungen von Fahrzeugen und Personen) am Klimacamp im Lahey-Park in Erkelenz eingestellt werden.

Zur Begründung heißt es in den Beschlüssen:

Die von den Antragstellern beanstandeten Kontrollen seien auf der Grundlage des Polizeigesetzes zulässig, um bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Grund für die mit Zustimmung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichteten Kontrollstellen sei die Annahme gewesen, dass Klimaaktivisten im Rahmen der Aktionstage vom 18. bis 29. August 2017 das Ziel hätten, ein Braunkohlekraftwerk des RWE-Konzerns durch Sitzblockaden, Tagebaubesetzungen und zahlreiche Aktionen autonomer Kleingruppen vom Netz zu nehmen. Dabei werde auch die Begehung von Straftaten, insbesondere Hausfriedensbrüchen, aber auch Sachbeschädigungen als Ausdruck des zivilen Ungehorsams in Kauf genommen. Die polizeilichen Erfahrungen und Tatsachen aus vorangegangenen Klimacamps sowohl im Rheinland als auch in der Lausitz belegten, dass solche Taten regelmäßig auch in den Begehungsformen des § 27 des Versammlungsgestzes, also durch unerlaubtes Mitsichführen von Waffen, durchgeführt würden. Diese Begründung hält das Gericht für nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlich angekündigten Protest- und Blockadeaktionen sowie der zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfolgten Straftaten im Zusammenhang mit diesen Aktionen (Gleisblockaden, Baggerbesetzung). Auf dieser Grundlage seien die Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Fahrzeugen und Personen zulässig.

Eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sei nicht gegeben. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Antragsteller persönlich von den Kontrollen betroffen gewesen seien. Soweit möglicherweise Personen, die an den von den Antragstellern angemeldeten Mahnwachen teilnehmen wollten, von den Maßnahmen betroffen gewesen sein sollten, sei nicht klar, dass diese mehr als nur unerheblich in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt worden sind. Dabei seien Verzögerungen, die durch die Einrichtung der Kontrollstellen entstehen können, zum einen von den Versammlungsteilnehmern hinzunehmen. Zum anderen seien die Polizeiaktionen im Vorfeld bekannt gewesen, und jeder Teilnehmer habe mit derartigen Verzögerungen rechnen und sie bei seiner zeitlichen Planung (Aufbau der Mahnwachen etc.) einkalkulieren müssen.

Soweit sich die Antragsteller auf eine konkrete Maßnahme am Morgen des 25. August 2017 bezögen, sei die Verzögerung maßgeblich durch die Fahrzeuginsassen selbst zu vertreten gewesen, die sich nahezu zwei Stunden geweigert hätten, das Fahrzeug zu verlassen. Bei dieser Sachlage könne eine unangemessene Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die polizeilichen Kontrollstellen nicht angenommen werden.

Die Antragsteller können gegen den jeweiligen Beschluss Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 6 L 1417/17 und 1418/17