Die klagenden Eltern hatten ihr 2012 geborenes Kind vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2015 in einem Umfang von bis zu 110 Stunden pro Monat von einer Tagesmutter in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuen lassen. Der Elternbeitrag wurde unter Einstufung der Eltern in die Einkommensgruppe bis 80.000.- Euro auf 274.- Euro monatlich festgesetzt. Dagegen haben die Eltern u. a. eingewandt, dass die Satzung gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoße, weil der höchstmögliche Elternbeitrag die Kosten der Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers entweder erheblich übersteige oder jedenfalls größtenteils decke. Die Klage auf Reduzierung des monatlichen Elternbeitrags hatte Erfolg.

Zur Begründung hat die 8. Kammer in ihrem Urteil vom 14. Juni 2017 ausgeführt:

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Aachen sei nichtig, weil ein angemessenes Verhältnis der Elternbeiträge zu dem Wert der zur Verfügung gestellten Einrichtung der Stadt nicht festzustellen sei. Das Bundesverfassungsgericht halte einkommensbezogene Beitragsstaffelungen unter dem Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit für unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht decke und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung stehe. In diesem Fall werde allen Nutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Beitrag zahlen, würden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nähmen eine öffentliche Infrastrukturleistung in Anspruch, deren Wert die Beitragshöhe erheblich übersteige. Der Betrag der städtischen laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen könne zu dem Elternbeitrag, beides differenziert nach dem Betreuungsumfang, in Bezug gebracht werden. Danach sei der für einen bestimmten Betreuungsumfang an die Tagespflegeperson gewährte Betrag jeweils höher als der Elternbeitrag in der höchsten Einkommensstufe. Ziehe man allerdings vom städtischen Anteil noch den monatlichen Landeszuschuss ab, ergebe sich, dass der monatliche Elternbeitrag die Kosten der Stadt Aachen in den untersten zwei Betreuungskorridoren in der höchsten Einkommensstufe überschreite. In dem geringstmöglichen Betreuungskorridor von bis zu 34 Stunden pro Monat überschreite der zu leistende Elternteil die bezifferbaren Kosten der Stadt sogar in den vier höchsten Einkommensgruppen und liege nur in einer Einkommensgruppe, für die überhaupt ein Elternbeitrag gezahlt wird, über den anteilig hierfür anfallenden Kosten. Folglich liege der Elternbeitrag nicht in allen Stufen - wie erforderlich - unterhalb der anteiligen bezifferbaren Gesamtkosten der Stadt für die Einrichtung Kindertagespflege. Sei aber der Elternbeitrag teilweise höher als die Kosten der Stadt Aachen, sei nicht sichergestellt, dass die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer oder zur Entlastung des kommunalen Haushalts herangezogen würden. Es ist der Stadt nach Auffassung des Gerichts aber nicht grundsätzlich verwehrt, für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege höhere Beiträge zu verlangen als für die Betreuung in einer Kindertagesstätte.

Gegen das Urteil kann die Stadt Aachen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 K 1427/14