Die Stadt Erkelenz hatte gegenüber einer Grundstückseigentümerin angeordnet, die Dachflächen, von denen Niederschlagswasser abfließt und im Garten versickert, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

Die 7. Kammer hat mit Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden, dass diese Anordnung rechtmäßig ist.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Nach der städtischen Entwässerungssatzung sei jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfalle. Dazu gehöre auch das Niederschlagswasser. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, von diesem sog. Anschlusszwang befreit zu werden. Daher müsse sie das Niederschlagswasser in die Kanalisation einleiten. Davon habe die Stadt die Klägerin nicht freigestellt. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf ihrem Grundstück versickere. Dazu sei ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich. Für eine Versickerung im Garten fehle schließlich auch eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Kreises Heinsberg.

Die Anschlussverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Stadt geschätzten Kosten für den Anschluss in Höhe von 2.000 Euro seien für einen Grundstückeigentümer tragbar.

Gegen das Urteil kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 785/15