Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hat die 9. Kammer das Land Nordrhein-Westfalen in dem Fall einer zwölfjährigen Schülerin verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in Kerkrade in den Niederlanden zu erteilen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz sei die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Dies diene unter anderem der Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Die Schülerin besitze neben der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater sei Niederländer. Es lasse sich auch kein Lebensmittelpunkt der Schülerin in Deutschland feststellen. Bis zur Scheidung ihrer Eltern habe sie ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool nahezu durchlaufen. Seit der Trennung der Eltern lebe sie wöchentlich von mittwochs bis freitags und alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater in den Niederlanden. Sie halte sich damit überwiegend dort auf.

Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land Nordrhein-Westfalen". Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Das niederländische Havo-Diplom, das die Schülerin anstrebe, entspreche der deutschen Fachhochschulreife.

Gegen das Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen, die das Verwaltungsgericht zugelassen hat.

Aktenzeichen: 9 K 2036/14