Das hat die 4. Kammer unter Vorsitz von Richterin Kristina Felsch in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Es liege keine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung vor. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlange, dass sich der Wähler vor der Wahl frei und unbeeinflusst von Manipulationen informieren kann. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung wäre demnach anzunehmen, wenn ein Amtsträger wahlrelevante Umstände verschweigt, obwohl er verpflichtet ist, sie mitzuteilen. Hier sei die Freiheit der Wahl nicht - wie vom Kläger gerügt - dadurch verletzt worden, dass die Verwaltungsspitze den Rat der Stadt und damit die Öffentlichkeit vor der Wahl nicht über eine Gewerbesteuerrückzahlung von etwa 17,7 Mio. Euro an ein in Alsdorf ansässiges Unternehmen informiert habe. Der Bürgermeister der Stadt Alsdorf sei zwar verpflichtet gewesen, den Rat über die Gewerbesteuererstattung zu unterrichten. Das hätte aber nicht vor der Wahl geschehen müssen. Denn erst nach der Wahl sei ihm die konkrete Höhe der Erstattungspflicht bekannt gewesen.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 4 K 1911/14