Das Universitätsklinikum hatte sich mit dem Beklagten, einem bei ihr beschäftigten Beamten, darüber geeinigt, dass er seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt und dafür eine Zahlung in Höhe von rund 100.000 € brutto erhält. Nach einer anonymen Anzeige forderte das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW das Universitätsklinikums auf, den Betrag zurückzufordern. Da er hierzu nicht bereit war, hat das Klinikum auf Rückzahlung geklagt. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 hat die 1. Kammer die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Zwar sei die Vereinbarung der Beteiligten unwirksam. Denn die Besoldung eines Beamten könne nur durch ein Gesetz festgelegt werden. Die Rückforderung verstoße aber gegen Treu und Glauben. Die Nichtigkeit der Vereinbarung belaste einseitig den Beklagten. Zwar könne er den Betrag zurückzahlen. Aber im Gegenzug könne er nicht rückwirkend wieder in den Dienst versetzt werden. Das sei nach dem Beginn des Ruhestands nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig.

Gegen das Urteil kann das Universitätsklinikum einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 K 1301/13