Verwaltungsgericht Aachen

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Ausweisung des ehemaligen Vorsitzenden des verbotenen Vereins "Al-Aqsa" rechtens

9. September 2008

Mit Urteil vom 19. August 2008 hat die 3. Kammer die Klage des ehemaligen Vorsitzenden des verbotenen Vereins "Al-Aqsa" e.V. gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgewiesen.

Der Kläger war im Februar 1977 zum Studium nach Deutschland gekommen. Seine Ehefrau folgte ihm im Oktober 1985. Im Dezember 1991 wurde unter seiner Leitung der Verein "Al-Aqsa" e.V. mit Sitz in Aachen gegründet. Der Verein wurde im Juli 2002 vom Bundesministerium des Innern verboten, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dies ist nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zulässig. Nachdem das Verbot durch das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2004 bestätigt worden war, entzog sich der Vorsitzender dieses Vereins seiner beabsichtigten Abschiebung durch Flucht ins Ausland.

Das Aufenthaltsgesetz sieht in der Regel die Ausweisung eines Ausländers vor, wenn er zu den Leitern eines Vereins gehöre, der verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Diese Voraussetzungen sah die Kammer mit Blick auf die führende Rolle des Klägers in dem verbotenen "Al-Aqsa"-Verein als erfüllt an. Gründe, ausnahmsweise von der Ausweisung abzusehen, lagen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Der Kläger habe sich nach dem Vereinsverbot nicht erkennbar von seiner früheren Funktion als Vorsitzender bzw. der Spendentätigkeit des Vereins und der daraus folgenden Unterstützung der palästinensischen Widerstandsbewegung Hamas distanziert. Die Hamas sei eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung. Die Kammer sei überzeugt, dass der Kläger seine in Deutschland verbotenen Aktivitäten von Belgien aus fortgesetzt habe. Auch der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in Deutschland rechtfertige es nicht, von der Ausweisung abzusehen. Er sei im Alter von 18 Jahren aus seinem Heimatland Jordanien eingereist. Dass er in Deutschland stark integriert sei, sei nicht erkennbar. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er mit seiner jordanischen Ehefrau und seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebe. Es sei ihm und seiner Ehefrau zuzumuten, zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn in Jordanien zu leben. Die Trennung von den beiden Töchtern sei hinnehmbar, weil sie volljährig seien. Dass einer der Familienangehörigen zwingend auf den Verbleib des Vaters in Deutschland angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich. Es bleibe dem Kläger überdies unbenommen zu beantragen, dass das mit der Ausweisung verbundene Einreiseverbot befristet würde.

Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 1887/05 - nicht rechtskräftig.


 

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