Die 8. Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tag, den Beteiligten soeben bekanntgegeben, den Eilantrag des wegen der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "Ahrar al-Sham" verurteilten libanesischen Antragstellers gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgelehnt. Damit ist es der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen nunmehr möglich, den 30-jährigen Libanesen mit Wohnsitz in Aachen in den Libanon abzuschieben.

Zur Begründung heißt es:

Die mit Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2018 erfolgte Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet sei offensichtlich rechtmäßig. Sein Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig.

Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege hier bei weitem das Privatinteresse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers bestehe hier ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik). Das Oberlandesgericht Stuttgart habe den Antragsteller mit Urteil vom 6. Oktober 2016 wegen Unterstützung der terroristischen Auslandsvereinigung "Ahrar al-Sham" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die hiergegen eingelegte Revision habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe in einer umfangreichen Beweisaufnahme und nach Anhörung mehrerer Sachverständiger den terroristischen Charakter der "Ahrar al-Sham" (erstmals) festgestellt. Auch die Tatbeteiligung des Antragstellers, die u.a. in der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Terrorvereinigung und in der Tätigung von Geldüberweisungen bestanden habe, sei dort rechtskräftig festgestellt worden. Nach Auffassung der Kammer bestehe kein Anhalt dafür, dass der Antragsteller erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hätte. Allein sein pauschaler Vortrag, er lehne alles Terroristische ab und habe dies schon immer getan, reiche hierzu nicht aus. Damit negiere er die rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart. Auch die Tatsache, dass er sich im Januar 2018 aus eigenem Antrieb an den Beauftragten für das Aussteigerprogramm Islamismus des Innenministeriums für das Land NRW gewandt habe und sich diesem gegenüber höflich, offen und kooperativ zeige, reiche nicht für die Annahme eines glaubhaften Abstandnehmens. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er dies nicht nur unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung getan habe. Auch aus der Strafaussetzung zur Bewährung lasse sich keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung ableiten. Die Strafaussetzung zur Bewährung habe wesentlich darauf beruht, dass der Antragsteller bis dato nicht vorbestraft gewesen sei.

Demgegenüber müssten die für seinen Verbleib in Deutschland sprechenden Aspekte zurückstehen. Zwar sei er bereits seit 13 Jahren in Deutschland und habe 11 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Er verfüge auch über gute Deutschkenntnisse und sei beruflich und wirtschaftlich gut integriert; so habe er an der Universität Koblenz erfolgreich ein Ingenieursstudium absolviert und gehe derzeit einer legalen Arbeit als Ingenieur nach. Über schützenswerte familiäre Bindungen in Deutschland verfüge er demgegenüber nicht; er sei ledig und habe keine Kinder. Zudem sei eine Entwurzelung aus den Verhältnissen seines Heimatlandes nicht festzustellen, da er den Libanon erst als Erwachsener verlassen habe und damit seine wesentliche soziale, kulturelle und sprachliche Sozialisation im Libanon erfahren habe. Zudem lebten seine Eltern und eine Schwester noch dort.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 8 L 1721/18