Der Personalrat der Handwerkskammer Aachen ist mit seinem Antrag, den Vorsitzenden aus diesem Gremium auszuschließen, gescheitert. Den entsprechenden Antrag hat die 16. Kammer nach Erörterung mit dem Personalrat und dem Personalratsvorsitzenden in Anwesenheit einer großen Anzahl von Zuschauern soeben abgelehnt.

Zur Begründung hat Richter Markus Lehmler ausgeführt:

Die Amtsenthebung setze ein grobes Fehlverhalten voraus. Zwar habe das Gericht festgestellt, dass der Vorsitzende des Personalrats mehrfach während seiner Amtszeit seit 2016 seine Pflichten verletzt habe. Daran müsse gearbeitet werden. Auch sei angezeigt, in der Ausdrucksweise mitunter diplomatischer zu agieren. Es sei aber nicht festzustellen, dass die Pflichtverletzungen auch als grob einzustufen seien. Soweit er einen an den Personalrat gerichteten Brief an die Geschäftsleitung weitergegeben habe, könne zwar ein grober Pflichtverstoß angenommen werden. Aber der Vorfall habe sich bereits 2016 ereignet, sei damals auch im Personalrat erörtert worden und rechtfertige heute nicht mehr den Ausschluss des Vorsitzenden.

Der Anregung der Kammer, durch einen Rücktritt vorzeitige Neuwahlen zu ermöglichen, ist der Personalrat nicht gefolgt.

Gegen den Beschluss kann der Personalrat Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 16 K 1957/18.PVL