Die RWTH nahm in der Zeit von 2007 bis 2013 für insgesamt 170 Projekte mit einem Volumen von rund 107 Mio. Euro eine Förderung durch Mittel der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen in Anspruch (Ziel 2-Programm 2007 – 2013). Die Fördergelder wurden jeweils auf verschiedene Bewilligungszeiträume aufgeteilt. Für drei Projekte (LightFil – kostengünstige optische Fasern für produzierbare innovative Beleuchtungskonzepte, SmartPlan – intelligente, wissensbasiert, echtzeitfähige Planungs-/Kommunikationsplattform, dynamische Rotorblattsteuerung in vertikalen Windenergieanlagen) bewilligte die NRW-Bank jeweils rund 300.000 Euro. Die Fördergelder wurden überwiegend ausgezahlt. Nachdem es in der Abwicklung der Fördermittelabrufe zu erheblichen Mängeln gekommen war, lehnte die NRW-Bank eine Verlängerung des letzten Bewilligungszeitraums ab.

Die dagegen erhobene Klage der RWTH blieb ohne Erfolg. Bei Verkündung des Urteils am 09. November 2018 führte Richter Frank Schafranek zur Begründung aus:

Die Verlängerung einer (behördlichen) Frist stehe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Verlängerung könne nur ausnahmsweise bestehen, etwa wenn jemand zu Recht darauf vertrauen durfte, dass die Behörde so entscheiden werde. Das sei etwa dann der Fall, wenn eine Frist mehrfach routinemäßig verlängert worden sei. Davon könne aber bei der Frist für die Auszahlung der Fördergelder an die RWTH nicht die Rede sein. Zwar sei die Frist bei den drei Projekten jeweils zweimal verlängert worden. Allerdings sei dies nicht routinemäßig geschehen. Die NRW-Bank habe mehrfach – schriftlich und auch in Besprechungen – erklärt, dass sie die schleppenden Fördermittelabrufe für nicht akzeptabel halte. Sie habe dabei vor ihrer letztlich erklärten Ablehnung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Fristverlängerungen nicht mehr einräumen könne.

Gegen die Entscheidung kann die RWTH einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 K 2485/14