Die 3. Kammer hat ihren Beschluss vom 7. November 2018 (vgl. hierzu http://www.vg-aachen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/34_181107/index.php) wie folgt begründet:

Die Aussetzung der Baugenehmigung sei angesichts der schallschutztechnischen Nachberechnung nun nicht mehr geboten. Der Schallschutznachweis beziehe nunmehr auch die Schüler unter 14 Jahren als Lärmquelle mit ein. Der errechnete Gesamtpegel zeige, dass die Lärmgrenzwerte auf dem Hausgrundstück der beteiligten Nachbarn nicht überschritten würden.

Ein Abwehrrecht der Nachbarn gegenüber dem Vorhaben folge auch nicht aus anderen Vorschriften des Baurechts. Der Bau der Gesamtschule erweise sich nicht als rücksichtslos. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die zu erwartende Verkehrszunahme. Der zusätzliche Verkehrslärm sei gering. Die Zunahme des Fahrzeugverkehrs sei durch die eingeholten Verkehrsgutachten umfassend und überzeugend ermittelt worden und als zumutbar anzusehen. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Vorhabens erfolge allein im öffentlichen Interesse und könne nicht vom Nachbareigentümer gerichtlich geltend gemacht werden. Im Übrigen sei eine außergewöhnliche Überschwemmungsgefahr für das Grundstück der Antragsteller wenig plausibel, da dieses bis zu 80 cm über dem Vorhabengrundstück liege. Des Weiteren gehe vom Gesamtschulgebäude keine sog. erdrückende Wirkung aus, da das Hausgrundstück der Antragsteller auch nach Errichtung des Baukörpers als eine Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sein werde. Dass das Grundstück der Nachbarn vom Gesamtschulgebäude aus teilweise einsehbar sei, führe nicht zur Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Vielmehr sei dies normale Folge der Wohnbebauung. Auch könnten die Antragsteller nicht verlangen, dass der Lagevorteil der bisherigen Ortsrandlage erhalten bleibe. Schließlich verstoße die Baugenehmigung für den Schulbau nicht zu Lasten der beteiligten Nachbarn gegen die Anforderung über die Einhaltung von Abstandflächen und des Brandschutzes.

 

Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 3 L 957/18