Mit soeben den Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 3. Kammer auf einen Nachbareilantrag hin die Vollziehung der durch die Stadt Würselen für die Errichtung einer Gesamtschule erteilten Baugenehmigung ausgesetzt.  

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Baugenehmigung dürfte mit ihrem derzeitigen Genehmigungsinhalt zu Lasten der Nachbarn gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallschutznachweis sei lückenhaft. Dieser berücksichtige lediglich den von den Oberstufen-Schülern sowie den Schülern ab 14 Jahren ausgehenden Lärm. Damit blieben aber die Schüler bis 14 Jahre (330 von 860 Schülern) als Lärmquelle außer Betracht, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Zwar privilegiere das auch in diesem Rahmen zu beachtende Immissionsschutzrecht Kinderlärm. Allerdings bedeute dies nicht, dass die Kinder als Lärmquelle von vorneherein außer Acht zu bleiben hätten. Vielmehr müsse auch der von Kindern ausgehende Lärm erfasst und berechnet werden. Erst in einem zweiten Schritt stelle sich dann die Frage, ob der Lärm ‑ auch bei einer etwaigen Überschreitung der eigentlich zulässigen Grenzwerte - als sozialadäquat hingenommen werden müsse. Vor diesem Hintergrund bedürfe es vorliegend einer schallschutztechnischen Nachberechnung, die auch diese Lärmquelle einbeziehe.

 

Gegen den Beschluss kann die Stadt Würselen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 3 L 957/18