Mit soeben bekanntgegebenem Beschluss hat die 6. Kammer den heute gestellten Eilantrag von zwei Antragstellern, den Bahnhof Düren ohne polizeiliche Kontrollen verlassen zu können, abgelehnt.

 

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung:

 

Die Einrichtung einer Kontrollstelle am Bahnhof Düren am heutigen Tag sei auf der Grundlage des Polizeigesetzes zu Recht erfolgt. Insbesondere habe die Polizei in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2018 nachvollziehbar dargelegt, dass anlässlich der von dem Aktionsbündnis „Ende Gelände“ bis zum 29. Oktober 2018 geplanten Protestaktionen auch wieder - wie in den vergangenen Jahren - mit Blockadeaktionen (Kraftwerke, Kohlebahn o.ä.) bzw. einem Eindringen auf das Gelände der Tagebaue und mit Widerstandshandlungen gegenüber Polizeibeamten zu rechnen sein werde. Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht der Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Aktionen auch Straftaten nach dem Versammlungsgesetz begangen werden. Da die Einrichtung einer Kontrollstelle rechtmäßig sei, müssten sich auch die Antragsteller einer Kontrolle durch die Polizei unterziehen, und zwar unabhängig davon, ob gegen sie ein konkreter Straftatverdacht bestehe. Unerheblich sei dabei, dass einer der beiden Antragsteller angeblich nicht mit dem „Sonderzug aus Prag“ angereist sei und der andere ihn als „parlamentarischer Beobachter“ begleitet habe. Dass die Antragsteller durch die Kontrollen in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt sein könnten, sei nicht erkennbar. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, weil sich die Kontrollen über einen längeren Zeitraum hinzögen. Die betroffenen „Aktivisten“ hätten es selbst in der Hand, durch Mitwirkung an den Kontrollen dafür zu sorgen, dass sie den Kontrollbereich schnellstmöglich verlassen können.

 

Gegen den Beschluss können die Antragsteller jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 6 L 1608/18

 

Hinweis:

§ 27 VersG

(1) 1Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.

entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,

2.

entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder

3.

sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei

a)

Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,

b)

Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder

c)

in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.