Mit soeben bekanntgegebenem Beschluss hat die 6. Kammer den am gestrigen Nachmittag gestellten Eilantrag eines Antragstellers gegen die ebenfalls gestern erlassene mündliche Räumungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachens abgelehnt. Der Antragsteller besetzt derzeit zusammen mit weiteren Personen eines der leerstehenden, im Eigentum der Fira RWE Power AG stehenden Häuser in Kerpen-Manheim. Ein zuvor durch RWE beim Amtsgericht Köln gestellter Antrag auf Räumung der besetzten Häuser war abgelehnt worden.

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung:

Das öffentliche Interesse an der Räumung des besetzten Hauses überwiege das Privatinteresse des Antragstellers. Die Räumung sei auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW zulässig. Hier sei nicht auf das Versammlungsgesetz zurückzugreifen, da das Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit nicht tangiert sei. Es liege keine Versammlung im Sinne des Art. 8 Grundgesetz vor. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, "bei den 40 – 50 Personen" handele es sich um eine Versammlung, sei durch nichts belegt. Es sei nichts dafür erkennbar, dass die Besetzung der Häuser – auch wenn sie im Zusammenhang mit den derzeitigen Geschehnissen rund um den Braunkohletagebau Hambach stehe – eine gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zum Gegenstand habe.

Die Polizei sei im Zeitpunkt ihres Einschreitens zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe und nach wie vor bestehe. Denn es gebe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Rechtsordnung. Im Zeitpunkt ihres Einschreitens habe sich die Lage für die Polizeibeamten so dargestellt, dass sich der Antragsteller gemeinsam mit einigen anderen Personen ohne Erlaubnis des Eigentümers und Hausrechtsinhabers RWE Zutritt zu einem der Häuser verschafft habe. Trotz mehrfacher Aufforderungen habe er sich nicht entfernt. Es habe daher viel für die Verwirklichung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs gesprochen. Ob sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass im Einzelfall kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe, spiele keine Rolle.

Es habe auch nicht vorrangig der Zivilrechtsweg beschritten werden müssen. Zum einen gehe es nicht um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern es stehe vielmehr ein Straftatverdacht im Raum. Zum anderen habe RWE beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Räumung des Grundstücks, beantragt. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2018 (Az. 5 O 410/18) sei der Antrag aber abgelehnt worden, weil RWE die Hausbesetzer (damit auch den Antragsteller) nicht namentlich habe benennen können. RWE habe lediglich die Angabe „(derzeit ca. 40-50) Besetzer“ gemacht und habe damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Antragsschrift nicht erfüllt. Auch jetzt sei nur einer der Hausbesetzer, der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren, namentlich bekannt.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.