Die Polizei hat dem Antragsteller für die Versammlung „Camp für Energietransformation“ vom 25. bis 29. Oktober 2018 statt der angemeldeten Fläche im Bereich der Gemeinde Niederzier („Rurwiesen“) einen Ersatzstandort an der Merscher Höhe bei Jülich (im Folgenden: „Merscher Höhe“) zugewiesen. Das ist aus der Sicht der 6. Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Begründung heißt es in dem soeben ergangenen Eilbeschluss vom 23. Oktober 2018:

Nach dem Versammlungsgesetz könne die Behörde eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sei. Dies beinhalte auch die Möglichkeit, der Versammlung einen Alternativstandort zuzuweisen. Das Recht der Versammlungsteilnehmer, über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen, sei durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Die Polizei habe zu Recht den Standort „Rurwiesen“ als Ort für die Versammlung abgelehnt. Die Fläche liege im Landschaftsschutzgebiet. Das Umweltamt des Kreises Düren habe hierzu erklärt, das Biotop würde im Falle einer Durchführung der Dauerversammlung mit einer Vielzahl von Zelten und weiteren stationären Einrichtungen konkret geschädigt. Daraus folge unmittelbar auch eine Gefährdung von Rechten der Allgemeinheit. Da die Versammlung „Camp für Energietransformation“ offensichtlich keinen unmittelbaren Bezug zu den Rurwiesen habe, es vielmehr erkennbar in erster Linie um eine räumliche Nähe zu den Tagebauen Hambach und Inden bzw. zum Hambacher Forst gehe, sei dem konkreten Umweltbelang - Schutz des Biotops Rurwiesen - Vorrang einzuräumen. Mit dem Standort „Merscher Höhe“ habe die Polizei zudem einen zumutbaren Ersatzstandort angeboten. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller die größere Entfernung zum Hambacher Forst und den hierdurch größeren organisatorischen Aufwand (Einsatz von Shuttlebussen u.Ä.). Gegenstand der Dauerversammlung seien allein die vor Ort (im Camp) stattfindenden Veranstaltungen und nicht das, was die Teilnehmer evtl. noch anlässlich der Teilnahme am Camp an „Besichtigungen“ (des Hambacher Forstes) etc. planten. Im Übrigen betrage auch die Entfernung zwischen den Rurwiesen und der Auftaktkundgebung in Buir am 27. Oktober 2018 etwa 13 km und sei für die Campteilnehmer daher ebenso wenig fußläufig erreichbar wie von dem Alternativstandort „Merscher Höhe“ aus. Das Gleiche gelte für die Entfernung der Campfläche zum Hambacher Forst. Auch eine Teilnahme an den am selben Tag geplanten Demonstrationen von Buir nach Morschenich und zur „Kante“ werde nicht vereitelt. Der Standort „Merscher Höhe“ liege nur ca. 2 km vom Bahnhof Jülich-Nord entfernt, so dass eine Anreise mit ÖPNV zum S-Bahnhof Buir möglich sei. Angesichts dessen sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizei dem Antragsteller nicht den nunmehr von ihm sogar präferierten Standort am Ellebach zwischen den Ortslagen Ellen und Oberzier („Ellewiesen“) zugewiesen habe. Es handele sich um eine förmlich festgesetzte Überschwemmungsfläche. Hier seien die Errichtung baulicher bzw. sonstiger Anlagen und das Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können, untersagt, also auch die Aufstellung von 2 großflächigen Zirkuszelten, 3 Feldküchen, 50 Schlaf-, Versorgungs- und Veranstaltungszelten, einer Bühne, von 50 mobilen Toiletten sowie 4-5 Wohnwagen/Wohnmobilen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 1586/18