Mit soeben bekanntgegebenem Beschluss hat die 6. Kammer dem Eilantrag des Naturfreunde Deutschland e.V. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachens angeordnet.

Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt:

Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Verbot der Demonstration rechtswidrig sei. Das Gericht teile die Sicherheitsbedenken der Polizei nicht. Bei einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG sei die Vorlage eines validen Sicherheitskonzepts nicht - wie etwa bei gewerblichen Veranstaltungen - zwingende Voraussetzung für deren „Zulassung“. Vielmehr seien etwaige Sicherheitsbedenken im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zu erörtern und sei diesen ggfs. durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen. Erst wenn trotz solcher Auflagen aufgrund des Ablaufs der Versammlung, der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund der Besonderheiten des An- und Abreiseverkehrs eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben z.B. von Versammlungsteilnehmern bestehen würde, komme ein Verbot der Versammlung als äußerstes Mittel in Betracht. Für das Gericht sei aber nicht erkennbar, dass den Sicherheitsbedenken - insbesondere bzgl. der An- und Abreise über die Bahnhöfe Buir und Horrem sowie die Freihaltung von Rettungswegen - nicht durch Auflagen Rechnung getragen werden könne. Dabei habe die Kammer zum einen in den Blick genommen, dass am 30. September 2018 ein sog. Waldspaziergang mit ca. 10.000 Teilnehmern stattgefunden habe, ohne dass es dabei zu Gefahrenlagen bei der An- und Abreise der Teilnehmer gekommen wäre. Über ein Sicherheitskonzept zu dieser Veranstaltung sei dem Gericht ebenfalls nichts bekannt. Zudem werde die Anreise zu der Demonstration voraussichtlich überwiegend mit S-Bahn, Regionalexpress (Bahnhöfe Buir und Horrem) sowie mit gecharterten Bussen erfolgen. Dies führe zu einer „Kanalisierung“ und Begrenzung der Versammlungsteilnehmer, was wiederum die Lenkung der Menschenmengen unter Sicherheitsaspekten - ähnlich wie bei gewerblichen Großveranstaltungen (Fußballspiele, Oktoberfest) - erleichtern dürfte.

Abschließend hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Polizei durch den Beschluss nicht gehindert sei, Auflagen für den Fall zu erlassen, dass die Versammlung nunmehr stattfinden sollte, mit denen die bestehenden Sicherheitsbedenken entschärft werden könnten.

 

Gegen den Beschluss kann das Land NRW Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 1490/18