Der Antragsteller, der regelmäßig Waldführungen anbietet, meldete für den 23. September 2018 einen „Waldspaziergang“ als Umzug an, der unter anderem in den Hambacher Forst und dort bis zu dem Bereich „Oaktown“ führen sollte. Die Polizei bestätigte die Standkundgebung am Kieswerk Collas, untersagte aber den angemeldeten Demonstrationszug. Der Eilantrag dagegen wurde vom richterlichen Bereitschaftsdienst am Samstag, dem 22. September 2018, abgelehnt.

Zur Begründung heißt es:

Das Versammlungsgesetz erlaube es der Polizei, einen Aufzug zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. Dies sei hier der Fall. Dem Antragsteller sei die Durchführung der angemeldeten Versammlung nicht vollständig untersagt. Ihm und den erwarteten 5.000 Teilnehmern sei es möglich, sich zu versammeln und ihre Meinung kundzugeben. Die Einschränkung der Versammlung sei aber notwendig, weil bei Durchführung des Demonstrationszuges Gefahr für Leib und Leben bestünde. Gefährdet seien zum einen einzelne Versammlungsteilnehmer, die die Versammlung im Hambacher Forst – wie am vergangenen Sonntag geschehen - dazu nutzen könnten, aus der Versammlung „auszuscheren“ und sich dem aktiven Protest der in dem Forst lebenden Aktivisten anzuschließen. Nach der Presseberichterstattung würden diese derzeit neue Baumhäuser sowie Barrikaden erbauen. Aus der Vergangenheit sei bekannt, dass die Aktivisten auch im Boden Schächte und Tunnel angelegt hätten. Personen, die aus der Versammlung ausscheren, könnten sich durch einen Sturz in eine derartige Anlage verletzen. Zum anderen seien wegen dieser Anlagen aber auch alle Teilnehmer des Demonstrationszuges allein durch das Durchschreiten dieses Teils des Waldes gefährdet. Gerade erst am Freitag, dem 21. September 2018, hätten Barrikaden auf den Waldwegen entfernt werden müssen. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag ein erfahrener und professioneller Waldführer sei, mildere die Gefahren nicht ab. Denn sie ergäben sich nicht aus dem Wald an sich, sondern durch die Aktionen, die darin derzeit durchgeführt würden. Zudem habe der Antragsteller bisher Waldspaziergänge nur mit weit weniger Menschen durchgeführt. Dass und wie er 5.000 ihm folgende Menschen schützen könne, sei nicht klar. Die Polizei habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Sicherheit für die erwartete große Anzahl an Versammlungsteilnehmern nicht gewährleisten könne. Offensichtlich gestalte sich der Schutz von Versammlungsteilnehmern in einem Wald allein aufgrund der Topographie weitaus schwieriger als in einer Stadt. Hinzu komme die erwartet hohe Anzahl der Teilnehmer. Die Polizei habe dem Antragsteller angeboten, kleinere Gruppen durchaus in den Wald hinein- und hinauszubegleiten.  

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 1431/18