Mit soeben bekanntgegebenem Beschluss hat die 5. Kammer den Antrag des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - Landesverband NRW abgelehnt, dem Kreis Düren einstweilen zu untersagen, im Hambacher Forst Baumfällungen zu betreiben, bis das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschwerdeverfahren 11 B 1129/18 entschieden hat.

Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:  

Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften sei nicht ersichtlich. Der BUND habe nicht glaubhaft gemacht und es sei auch nicht aus den Gesamtumständen erkennbar, dass die bauordnungsrechtlichen Maßnahmen des Kreises Düren seit dem 13. September 2018 zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Gebietes führen würden. Nach der Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lands Nordrhein-Westfalens vom 12. September 2018 an den Rhein-Erft-Kreis sollen nicht, wie vom BUND vorgetragen, Teile des Hambacher Waldes gerodet, sondern nur einzelne Bäume gefällt werden, wenn es zur Umsetzung der Räumungsanordnung notwendig sei, um mit dem erforderlichen schweren Gerät an die Bäume mit Baumhäusern heranzukommen. Derartige vereinzelte Baumfällungen seien aber nicht mit Rodungsmaßnahmen gleichzusetzen. Denn das Hauptziel von Rodungsmaßnahmen sei die Entfernung von Wald- oder Buschvegetation, um den Boden anders nutzen zu können. Bislang seien nach Angaben des Kreises Düren nur vier jüngere/mittelalte Bäume entnommen worden. Soweit der BUND auf die "Tickermeldungen" des Blogs zum Hambacher Forst sowie auf das dem Gericht vorgelegte Bildmaterial verweise, widerlege er damit nicht diese Aussagen, da der Kreis Düren für die dort angeführten Baumfällungen örtlich nicht zuständig sei.

Auch ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes sei vom BUND nicht glaubhaft gemacht. Es werde bloß pauschal behauptet, durch die Rodungsmaßnahmen würden Individuen streng geschützter Tierarten getötet und deren essentielle Habitate zerstört, beseitigt und beschädigt. Der Kreis Düren habe dargelegt, dass Baumfällungen nur unter einer permanenten ökologischen Begleitung so erfolgen würden, dass stehendes dickstämmiges Alt- oder Totholz nur gefällt werde, wenn eine vorherige fachkundige Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Naturschutzbehörde ergeben habe, dass eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote nicht zu besorgen sei. Für den Fall, dass dies nicht sicher ausgeschlossen werden könne, würde von einer Fällung solange abgesehen, bis eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde vorliege.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen 5 L 1374/18