Die 3. Kammer hat auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass die Geschäfte in Bad Münstereifel am Sonntag, dem 2. September 2018, nicht geöffnet werden dürfen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die vom Rat der Stadt am 21. August 2018 erlassene ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 2. September 2018 (Musikfestival) sei unwirksam. Sie entspreche nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch die Neuregelung des Gesetzes die Freigabe verkaufsoffener Sonntage erleichtert. Er habe aber auch die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe betont. So müssten Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz sachlich gerechtfertigt sein, und dies müsse für die Öffentlichkeit auch klar erkennbar sein.

Daran mangele es.        

Das ebenfalls am 2. September 2018, aber eine Stunde nach vorgesehener Schließung der Geschäfte stattfindende Live-Konzert des Sängers Heino rechtfertige die Ladenöffnung nicht. Zwar werde der Liveauftritt mit einer erwarteten Zuschauerzahl von ca. 3.000 Personen eine besondere Anziehungskraft auch über die Stadt Bad Münstereifel hinaus ausüben. Allerdings könne der Auftritt nicht den öffentlichen Charakter der getrennt davon stattfindenden (und bereits um 18.00 Uhr endenden) Ladenöffnung prägen. Verkaufsoffener Sonntag und Konzert seien vielmehr zeitlich deutlich versetzt geplant.

Hinsichtlich des „Programms“ während der eigentlichen Ladenöffnung seien die Angaben der Stadt - bis auf den Auftritt der Gruppe Schachmatt um 15:00 Uhr auf dem Klosterplatz - völlig vage geblieben. So habe die Stadt nicht darlegen können, welche und wie viele Musikgruppen auf welchen Straßen wann auftreten würden, und das, obwohl der Rat der Stadt erst am 21. August 2018 die Verordnung für den verkaufsoffenen Sonntag am 2. September 2018 beschlossen habe. So lasse sich auch nicht abschätzen, ob und in welchem zeitlichen Umfang auf den von der Stadt angegebenen Straßen überhaupt Musikgruppen auftreten würden und inwieweit sie deshalb zu den Veranstaltungsflächen gezählt werden könnten. Die mitgeteilten Besucherzahlen sprächen ebenfalls eher dafür, dass der verkaufsoffene Sonntag die maßgebliche Sogveranstaltung sei und nicht das für denselben Tag offenbar zeitgleich geplante Musikfestival.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Bad Münstereifel Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 L 1261/18