Die 3. Kammer hat auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Bad Münstereifel am 5. August 2018 nicht geöffnet werden dürfen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die der beabsichtigten Sonntagsöffnung zugrundeliegende ordnungsbehördliche Verordnung sei unwirksam.

Sie verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage. Zwar habe der Landesgesetzgeber durch die Neuregelung des Ladenöffnungsgesetzes die Freigabe verkaufsoffener Sonntage erleichtert, allerdings habe er auch die Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe betont. Daher müsse die Kommune nachvollziehbar dokumentieren, welche Interessen mit der sonntäglichen Ladenöffnung konkret verfolgt würden und deutlich machen, dass sie sich des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen arbeitsfreien und verkaufsoffenen Sonntagen bewusst sei. Diesen Anforderungen sei die Stadt Bad Münstereifel nicht gerecht geworden. Die von der Stadt gegebene Begründung beschränke sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, der Gesetzesbegründung und einer Handreichung des Wirtschaftsministeriums sowie die Einschätzung, "eine Sonntagsöffnung könne nur förderlich sein". Damit genüge die Stadt als Verordnungsgeber den Anforderungen an eine einzelfallbezogene Rechtfertigung der Sonntagsöffnung nicht.  

Darüber hinaus sei die Verordnung auch aus formellen Gründen unwirksam. Der Stadt sei beim Erlass der Verordnung ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es fehle an der sog. Ausfertigung, mit der der Bürgermeister bestätige, dass der Wortlaut der Verordnung inhaltlich mit dem Beschluss des Rates übereinstimme. Der dazu gefertigte Vermerk sei nicht ausreichend, da er sich seinem eindeutigen Wortlaut nach auf eine Vorgängerverordnung beziehe.

 

Gegen den Beschluss kann die Stadt Bad Münstereifel Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 3 L 1051/18