Das hat die 6. Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2018 entschieden. Zur Begründung heißt es:

Der Antrag auf Erlass eines Rauchverbots auf dem gesamten Gelände der Annakirmes und den Zuwegungen sei bereits unzulässig. Eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten sei nicht erkennbar. Weder habe der Antragsteller vorgetragen, die Annakirmes in diesem Jahr besuchen zu wollen, noch sei er als Anwohner betroffen.

Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Das Nichtraucherschutzgesetz für das Land NRW regele nur das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit vermittele dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass eines Rauchverbots. Insoweit kollidiere sein Grundrecht mit denen der rauchenden Kirmesbesucher. Da das Rauchen sich auf Gebiete unter freiem Himmel beschränke, sei deren Freiheitsrechten Vorrang einzuräumen. Dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens werde durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW Rechnung getragen. Dessen Einhaltung kontrolliere die Stadt Düren nach eigenen Angaben auch.  

 

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 

Aktenzeichen: 6 L 1083/18